ÜBERBLICK

Unsere Satzung

Verfasst am 17.11.1989
Neufassung verabschiedet am 04.03.2009
Neufassung verabschiedet am 25.06.2019
Neufassung verabschiedet am 29.09.2021

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Grafhuser Vielfalt e.V. Er hat seinen Sitz in Grafenhausen / Hochschwarzwald. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die uneigennützige Förderung des Fremdenverkehrs sowie der Interessen der vielfältigen Wirtschaftsbereiche in Grafenhausen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aller Fremdenverkehrs-, Handels- und Gewerbebetriebe sowie alle Freiberufler in Grafenhausen mit je einfachem Sitz und Stimme werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

§ 4 Aufnahme, Kündigung, Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Auflösung), durch Kündigung oder durch Ausschluss.
2. Die Kündigung des Mitglieds ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie kann nur zum Ende des Vereinsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt oder grob gegen die Vereinszwecke verstößt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Einberufung der Einscheidung durch die Mitgliederversammlung zu.
4. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Bankeinzug erhoben. Nach dem 01. Juli eines Geschäftsjahres Eintretende haben den halben Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 6 Umlage
Für gemeinsame Aktionen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen, kann der Vorstand auch die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage darf maximal 500 EUR pro Mitglied pro Aktion betragen.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) mindestens zwei oder maximal drei Vorsitzenden
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin
c) dem Kassierer/der Kassiererin
d) und aus mindestens vier Beisitzern
2. Im Vorstand soll jeweils ein Vertreter aus folgenden Bereichen vertreten sein:
Handel, Landwirtschaft, Handwerk, Mittelstand, Dienstleister, Selbstständige, Junge Unternehmer, Künstler, Gastronomie & Beherbergung, Tourismus, Kunden und Vereine
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
In geraden Jahren werden gewählt:der Schriftführer/ die Schriftführerin, die Hälfte der Beisitzer/innen, die Kassenprüfer
In ungeraden Jahren werden gewählt: die Vorsitzenden, der Kassierer/die Kassiererin, die Hälfte der Beisitzer/innen
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorsitzender und mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Ihm obliegt insbesondere
• die Führung der laufenden Geschäfte,
• die Ausstattung der Geschäftsbereiche, sowie
• die Erstellung des Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Jeder vertritt einzeln.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Versammlung erfolgen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.
2. Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Beschlussfassung über die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
d) die Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung,
e) die Beitragsordnung
f) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand nach Anrufung der Mitgliederversammlung durch das ausgeschlossene Mitglied
3. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Sitzung bei einem der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird nach Absprache von den anwesenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vereinsjahr, außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 11 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder vertretungsweise durch ein erwachsenes Familienmitglied, bei juristischen Personen durch Bevollmächtigte, ausgeübt werden. Eine Stimmenhäufung ist jedoch nicht möglich.

§ 12 Wahlen
Die Wahlen finden geheim satt, können aber, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf erfolgen.

§ 13 Ausschüsse
Innerhalb des Vereins können vom Vorstand für die Behandlung einzelner Zweige der Vereinstätigkeit besondere Ausschüsse gebildet werden

§ 14 Zweckbindung
Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung der in § 2 genannten Vereinszwecke verwendet werden.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grafenhausen. Diese hat es aufzubewahren bis ein neuer Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung gegründet worden ist.

• Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Grafenhausen-Rothaus am 14.10.1988 beschlossen.
• Änderungen des § 2 und des § 8 Abs. 6 S. 1 wurden in der Mitgliederversammlung am 17.11.1989 beschlossen.
• Änderungen des § 8 Abs. 1, 4, 6 und des § 9 Abs. 1, 4, 6 wurden in der Mitgliederversammlung am 04.03.2009 beschlossen (Neufassung).
• Die Änderung des § 15 wurde in der Mitgliederversammlung am 22.01.2014 einstimmig beschlossen.
• Die Änderung der § 1, § 8 Abs. 1 und 4 und des § 9 Abs. 1 wurden in der Mitgliederversammlung am 25.06.2019 einstimmig beschlossen.
• Die Änderung der § 1, § 2 und des § 8 Abs. 2 wurden in der Mitgliederversammlung am 29.09.2021 einstimmig beschlossen.

Grafenhausen, den 29.09.2021

Unsere Satzung

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